Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab - Keine Versammlungsrechte in Lützerath - OVG weist Klagen ab
Ein Gericht in Münster hat gegen Aktivisten entschieden, die sich gegen die Räumung von Lützerath wehrten – ein Dorf in der Nähe des Braunkohletagebaus Garzweiler II. Das Urteil bestätigt, dass Demonstranten kein rechtliches Anrecht darauf hatten, sich auf dem Privatgelände von RWE zu versammeln, auch wenn Proteste in der näheren Umgebung erlaubt blieben. Der Fall markiert das Ende eines langjährigen Streits um den Zugang zu dem Gelände.
Lützerath entwickelte sich zu einem zentralen Symbol für Klimaschützer, die sich gegen den Braunkohleabbau in Nordrhein-Westfalen engagieren. Das am Rand des Tagebaus Garzweiler II gelegene Dorf war Anfang 2023 Schauplatz gewaltsamer Auseinandersetzungen, als die Polizei die Räumungen durchsetzte. RWE hatte das Gebiet klar als Sperrzone ausgewiesen, und die Behörden untersagten den öffentlichen Zutritt zu den Betriebsbereichen des Tagebaus.
Das Münsteraner Gericht wies die Klagen gegen sowohl die Räumung als auch das Betretungsverbot für die Abbaugebiete ab. Die Richter urteilten, dass das Versammlungsrecht der Protestierenden nicht verletzt worden sei, da ihnen alternative Flächen für Demonstrationen zur Verfügung standen. Ein Ersatzprotestort war eingerichtet worden, wodurch Vorwürfe einer unzulässigen Zugangsbeschränkung entkräftet wurden.
Die Aktivisten argumentierten, dass ihr Ausschluss vom RWE-Gelände ihre Sache untergraben habe. Das Gericht sah jedoch keine rechtliche Grundlage für ihre Forderungen und stellte klar, dass das Versammlungsrecht nicht auf privates Industriegelände ausgedehnt werden könne. RWE, der Betreiber des Tagebaus Garzweiler II, hatte stets betont, dass Sicherheits- und Betriebsbedenken die Einschränkungen rechtfertigten.
Das Urteil beendet ein Kapitel in der Geschichte Lützeraths als Symbol des Widerstands gegen fossile Brennstoffe. Proteste in der Nähe des Geländes bleiben zwar möglich, nicht jedoch auf dem Firmengelände von RWE. Die Entscheidung stärkt die Kontrolle des Unternehmens über das Umfeld des Tagebaus und dessen Betrieb.
