Historisches Urteil: Versicherung muss bei schwangerschaftsbedingter Berufsunfähigkeit zahlen

Gericht: Versicherung muss auch Schwangerschaft abdecken - Historisches Urteil: Versicherung muss bei schwangerschaftsbedingter Berufsunfähigkeit zahlen
Eine selbstständige Kosmetikerin hat einen Rechtsstreit gegen ihre Versicherung gewonnen, nachdem diese sich weigerte, Leistungen aus ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung während der Schwangerschaft zu zahlen. Das Landgericht Hannover urteilte, dass der Ausschluss von Leistungen bei schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit diskriminierend sei. Die Entscheidung könnte Präzedenzfall für ähnliche Fälle in der Zukunft sein.
Die Kosmetikerin, deren Name nicht genannt wurde, verklagte ihre Versicherung, nachdem diese ihren Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente abgelehnt hatte. Die Police schloss explizit Zahlungen für Arbeitsunfähigkeit aus, die durch Schwangerschaft, Geburt oder damit zusammenhängende Komplikationen verursacht wurden. Ihre Anwälte argumentierten, dass dieser Ausschluss Frauen unrechtmäßig benachteilige.
Johanna Röhr, Vorsitzende der Kampagne Mutterschutz für alle!, unterstützte den Fall der Klägerin. Röhr betonte, dass die Kosten einer Schwangerschaft solidarisch getragen werden sollten und nicht einzelnen Frauen aufgebürdet werden dürften. Sie lehnte auch höhere Prämien oder Zuschläge für schwangere Versicherte ab und bezeichnete solche Praktiken als ungerecht.
Das Gericht gab der Klägerin recht und erklärte die Ausschlussklausel für diskriminierend. Es verurteilte die Versicherung zur Zahlung von 6.000 Euro Entschädigung an die Kosmetikerin. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, da eine Berufung möglich bleibt.
Die Entscheidung markiert einen bedeutenden Wandel in der Behandlung schwangerschaftsbezogener Ansprüche in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Versicherer könnten nun unter Druck geraten, Policen zu überarbeiten, die solche Leistungen ausschließen. Der Fall wirft zudem die anhaltende Debatte über Fairness und Gleichberechtigung in der Versicherungspraxis auf.

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