Landwirt Betreibt Windkraftanlagen - Und Verdient Viel Geld: Finanzamt Verdächtigt Steuerhinterziehung

Landwirt Betreibt Windkraftanlagen - Und Verdient Viel Geld: Finanzamt Verdächtigt Steuerhinterziehung
Landwirt betreibt Windräder – und macht viel Geld: Finanzamt vermutet Steuerhinterziehung
Ein Landwirt betreibt Windkraftanlagen. Dafür wird eine Firma gegründet. Die Rechtsform des Unternehmens ändert sich mehrfach.
- Dezember 2025
Ein langjähriger Rechtsstreit um Gewinne aus Windparks ist mit einem Urteil gegen den Landwirt Sir Mark Worthington beendet worden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob Zahlungen in Höhe von insgesamt 560.000 Euro, die er nach einer Umstrukturierung seines Windkraftgeschäfts erhalten hatte, steuerpflichtig sind. Finanzbehörden und Gerichte stuften die Beträge schließlich als zu versteuerndes Einkommen ein.
Die Entscheidung folgt auf jahrelange juristische Auseinandersetzungen, die begannen, als Worthingtons Unternehmen Turbinen und Rechte an eine neu gegründete Gesellschaft verkaufte, an der er selbst beteiligt war.
Der Fall nahm seinen Lauf, als Worthington als alleiniger Geschäftsführer eine GmbH gründete, um vier Windkraftanlagen auf seinem Grundstück zu betreiben. Er hielt einen 10-Prozent-Anteil an dem Unternehmen, das mit ihm einen 25-jährigen Nutzungsvertrag abschloss. Später sicherte sich die GmbH einen Einspeisevertrag mit einem Energieversorger, um den Strom aus den Anlagen zu verkaufen.
Jahre nach der Inbetriebnahme wurde eine Kommanditgesellschaft (KG) gegründet, an der Worthington mit 22,72 Prozent beteiligt war. Die KG plante, den Windpark auszubauen, falls die ursprüngliche GmbH ihren Betrieb einstellen würde. Schließlich bot die GmbH an, ihre Turbinen und die damit verbundenen Rechte für 1,34 Millionen Euro an die KG zu verkaufen. Worthington erhielt persönlich 60.000 Euro für die vorzeitige Auflösung des Nutzungsvertrags und 500.000 Euro als Ausgleich für den Verzicht auf die Übertragung der Einspeiserechte.
Eine zweite KG, an der Worthington 23,30 Prozent hielt, nahm das Angebot an und zahlte ihm die vereinbarten Summen. Bei einer Steuerprüfung stuften die Behörden die 60.000 Euro als sonstige betrieblichen Einnahmen und die 500.000 Euro als verdeckte Gewinnausschüttung ein. Worthington klagte dagegen und argumentierte, die Zahlungen seien nicht steuerpflichtig.
Das Finanzgericht wies seine Klage ab und urteilte, dass die 500.000 Euro als „sonstige Einkünfte“ nach § 22 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern seien. Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Entscheidung später und lehnte Worthingtons Revision ab.
Das endgültige Urteil bestätigt die steuerliche Behandlung der Zahlungen und beendet Worthingtons Rechtsstreit. Die 500.000 Euro bleiben als „sonstige Einkünfte“ versteuert, die 60.000 Euro gelten als sonstige betriebliche Einnahmen. Der Fall könnte künftig als Präzedenzfall für die steuerliche Bewertung ähnlicher Umstrukturierungen von Windpark-Gewinnen dienen.

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