25 February 2026, 22:12

Stuttgarter Orthopädin scheitert mit Klage auf volle TI-Kostenerstattung

Alte deutsche Zeitungsanzeige für das Deutsche Rote Kreuz vom 30. April 1916 mit Text und Pluszeichen.

Stuttgarter Orthopädin scheitert mit Klage auf volle TI-Kostenerstattung

Eine Stuttgarter Orthopädin hat ihren Rechtsstreit um die Erstattung der Kosten für die deutsche Telematikinfrastruktur (TI) verloren. Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Frage, ob der von ihr erhaltene Zuschuss in Höhe von 3.150 Euro ihre Ausgaben vollständig deckt. Ihr Fall folgt auf eine ähnliche, ebenfalls erfolglose Klage eines Stuttgarter Kinderarztes im vergangenen Jahr.

Die Orthopädin focht ihren Vergütungsbescheid für das dritte Quartal 2018 an und forderte die volle Erstattung von knapp 3.900 Euro. Sie argumentierte, die TI-Pauschale müsse sämtliche Kosten abdecken, und berief sich dabei auf § 291a des Sozialgesetzbuchs (SGB V). Das Stuttgarter Sozialgericht (SG) gab ihr zunächst recht, doch das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) hob diese Entscheidung später auf.

Das LSG urteilte, dass der Zuschuss nicht kostendeckend sein müsse. Nach Auffassung des Gerichts müssen medizinische Leistungserbringer einen Teil der finanziellen Last für die Einführung der TI tragen. Dieses Urteil steht im Einklang mit einem früheren Fall, in dem ein Stuttgarter Kinderarzt ebenfalls scheiterte, vor dem SG und dem LSG eine volle Kostenerstattung durchzusetzen.

Seit 2018 vertritt die gematik – die für die TI zuständige Gesellschaft – die Position, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für zertifizierte Praxissoftware und -hardware vollständig übernehmen müssten. In offiziellen Mitteilungen, darunter ein FAQ aus dem Jahr 2023 und Schreiben an ärztliche Verbände, wurde diese Verpflichtung gemäß § 358 SGB V wiederholt betont. Das Urteil des LSG widerspricht dieser Haltung jedoch und lässt die Leistungserbringer auf einem Teil der Kosten sitzen.

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Die Entscheidung bestätigt, dass die TI-Zuschüsse nicht immer den tatsächlichen Aufwand der Praxen decken werden. Medizinische Einrichtungen müssen künftig mit möglichen Fehlbeträgen rechnen, wenn sie sich an die Infrastruktur anschließen. Das Urteil setzt damit einen Präzedenzfall für künftige Streitigkeiten über die TI-Finanzierung.