23 January 2026, 04:09

Neue Pflicht für Arbeitgeber: Drittstaatsangehörige müssen über kostenlose Beratung informiert werden

Ein altes Buch mit dem Titel "Z.D. Nürnberg, Deutschland, 1791" mit einem Stempel, der die erste Auflage anzeigt, mit handgeschriebenem Text auf seinen Seiten.

Neue Pflicht für Arbeitgeber: Drittstaatsangehörige müssen über kostenlose Beratung informiert werden

Ab dem 1. Januar 2026 tritt in Deutschland eine neue Regelung in Kraft, die Arbeitgeber verpflichtet, Beschäftigte aus Drittstaaten – also aus Ländern außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums – über kostenlose Beratungsangebote der Arbeitsagentur, Arbeitsamt oder der Bundesagentur für Arbeit zu informieren. Ziel der Maßnahme ist es, diesen Arbeitnehmern ihre Rechte näherzubringen und sie vor Ausbeutung zu schützen. Im Mittelpunkt steht der bessere Schutz vor unfairem Verhalten und Diskriminierung am Arbeitsplatz.

Die deutsche Regierung führt damit eine verbindliche Pflicht für alle Arbeitgeber ein. Ab Beginn des Jahres 2026 müssen sie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Drittstaaten aktiv über den Zugang zu kostenlosen Beratungen in Arbeits- und Sozialrecht informieren. Diese Dienstleistungen sollen Aufklärung über gesetzliche Ansprüche, Arbeitsbedingungen und mögliche Beschwerdemöglichkeiten bieten.

Eine Organisation, die in diesem Bereich bereits Unterstützung leistet, ist Faire Mobilität. Zwar ist noch unklar, wie sich ihre Rolle ab Januar 2026 konkret erweitern wird, doch berät sie derzeit bereits Drittstaatsangehörige in Deutschland. Die anstehende Neuregelung soll sicherstellen, dass mehr Beschäftigte wissen, an wen sie sich bei Problemen am Arbeitsplatz wenden können. Die Initiative ist Teil umfassender Bemühungen, den Schutz von migrantischen Arbeitnehmern zu stärken. Durch die verpflichtende Information über Beratungsstellen erhoffen sich die Behörden, Fälle von Ausbeutung einzudämmen und faire Arbeitsbedingungen in allen Branchen durchzusetzen.

Die neue Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft und verlegt die rechtliche Verantwortung auf die Arbeitgeber, ihre Beschäftigten aus Drittstaaten über die kostenlosen Beratungsangebote der Arbeitsagentur, Arbeitsamt oder der Bundesagentur für Arbeit aufzuklären. Damit erhalten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus Ländern außerhalb der EU und des EWR klarere Wege, um Unterstützung in Fragen des Arbeits- und Sozialrechts zu erhalten. Die Regelung soll mehr Transparenz schaffen und besonders schutzbedürftige Beschäftigte auf dem deutschen Arbeitsmarkt absichern.

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